Festzuschuss 2026: Was die Krankenkasse wirklich fürs Hörgerät zahlt

Was die gesetzliche Krankenkasse 2026 zum Hörgerät zahlt: aktuelle Festbeträge, die 10-Euro-Zuzahlung und warum ein gutes Kassengerät oft ohne Aufzahlung geht.

Von Friedemann Heller
Ältere Frau am Schreibtisch mit Unterlagen und Laptop — Beratung zu Festzuschuss und Kassenleistung.

Die Frage kommt in fast jedem Beratungsgespräch — meist noch bevor es um Technik geht: Was zahlt die Krankenkasse eigentlich zu einem Hörgerät? Der Festzuschuss wirkt dabei für viele wie eine Blackbox: Irgendetwas übernimmt die Kasse, aber wie viel genau, und wonach richtet sich das?

Die gute Nachricht vorweg: Wer gesetzlich versichert ist, hat einen klaren, gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung (§ 33 SGB V, 1988). In Deutschland erhalten rund 92 Prozent der Hörgeräte-Nutzer eine Erstattung durch Kasse oder Drittzahler (EHIMA, 2025). Die eigentliche Frage ist also nicht ob, sondern wie viel — und da lohnt es sich, die aktuellen Zahlen zu kennen, statt den Angaben aus dem Netz zu vertrauen, die oft veraltet sind.

Was die Kasse zahlt — die aktuellen Festbeträge

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt für ein Hörgerät einen Festbetrag: einen festen Betrag, den der GKV-Spitzenverband bundesweit einheitlich festsetzt. Bis zu dieser Höhe übernimmt die Kasse die Kosten vollständig, unabhängig davon, bei welchem Akustiker Sie sich versorgen lassen.

Seit dem 1. April 2022 gelten neue, spürbar höhere Festbeträge, die alle vorherigen ersetzt haben (GKV-Spitzenverband, 2021). Für die beidohrige Standardversorgung mit Otoplastik — der Regelfall — setzt der GKV-Spitzenverband 1.603,81 Euro (brutto, inklusive Mehrwertsteuer) an. Für die Versorgung eines einzelnen Ohres sind es 964,50 Euro. Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit liegen die Beträge höher, nämlich bei 1.668,94 Euro beidohrig beziehungsweise 1.024,67 Euro für ein Ohr.

Wichtig ist das gerade deshalb, weil viele Ratgeber und selbst Auskünfte von Sprachassistenten noch die alte Zahl von 784,94 Euro nennen — ein Betrag, der seit April 2022 überholt ist. Wer mit veralteten Werten rechnet, unterschätzt, was die Kasse heute tatsächlich trägt.

Was der Festbetrag alles abdeckt

Ein verbreitetes Missverständnis ist, der Festbetrag zahle nur das nackte Gerät. Tatsächlich sind damit das Hörgerät und sämtliche Leistungen des Hörakustikers abgegolten: die Anamnese, die Ton- und Sprachaudiometrie, die Vorauswahl und Anpassung, der Toleranztest, die Feinanpassung mit Kontrollmessung und die gesamte Abrechnung mit der Kasse (GKV-Spitzenverband, 2021). Auch der Vergleich mehrerer Geräte ist einkalkuliert.

Genauso hartnäckig hält sich der Irrtum, ein zuzahlungsfreies Kassengerät sei technisch von gestern. Das Gegenteil ist vorgeschrieben: Ein Gerät zum Festbetrag muss mindestens über Digitaltechnik, sechs Kanäle, eine Störschall- und Rückkopplungsunterdrückung sowie drei Hörprogramme verfügen (GKV-Spitzenverband, 2021). Das ist ein modernes, alltagstaugliches Hörgerät — kein Sparmodell. Nicht abgedeckt ist einzig die Energieversorgung: Batterien oder die Akku-Ladeschale zahlen Erwachsene selbst.

Wie viel bleibt wirklich an Ihnen hängen?

Über den Festbetrag hinaus zahlen Sie zunächst nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät — höchstens 20 Euro für beide Ohren, geregelt in Paragraf 61 SGB V (§ 33 SGB V, 1988). Wer von Zuzahlungen befreit ist, zahlt auch das nicht. Alles Weitere ist freiwillig: Es entsteht nur dann ein Eigenanteil, wenn Sie sich für ein teureres Gerät entscheiden als das Kassenmodell.

Wie oft das passiert, zeigt der Sechste Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands. Er ist eine der ehrlichsten Quellen zum Thema — und korrigiert ein paar Mythen. Zwar entfallen rund 61 Prozent aller privaten Mehrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Hörhilfen; das klingt dramatisch, betrifft aber nur eine kleine Gruppe. Denn wenn jemand aufzahlt, dann im Schnitt gleich kräftig.

1.505 €

beträgt die private Aufzahlung im Schnitt, wenn sich jemand für ein teureres Gerät als das Kassenmodell entscheidet.

2023 kamen rund 61 Prozent aller Hörgeräte-Versorgungen ganz ohne solche Mehrkosten aus — nur mit der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro je Gerät. 2019 waren es erst 48 Prozent; der höhere Festbetrag hat den Eigenanteil für viele spürbar gesenkt.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Sechster Mehrkostenbericht (2024), Berichtsjahr 2023

Der entscheidende Punkt: Rund 61 Prozent der Hörgeräte-Versorgungen kommen ganz ohne Aufzahlung aus — nur mit den 10 Euro Zuzahlung je Gerät. 2019 waren es erst 48 Prozent. Dass die zuzahlungsfreie Versorgung heute häufiger gelingt, führt der GKV-Spitzenverband unter anderem auf genau die Festbetrags-Anhebung von 2022 zurück (GKV-Spitzenverband, 2024). Wenn dagegen Mehrkosten anfallen, liegen sie mit durchschnittlich 1.505,04 Euro hoch — deshalb machen Hörhilfen einen so großen Anteil an der gesamten Mehrkostensumme aus, obwohl sie nur etwa 6 Prozent aller Mehrkostenfälle stellen.

Hintergrund

Hörgeräte sind ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse. Der Anspruch steht in Paragraf 33 SGB V (§ 33 SGB V, 1988), die Voraussetzungen der Verordnung regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, 2021). Der Weg beginnt deshalb immer beim HNO-Arzt: Er stellt die medizinische Notwendigkeit fest und die ohrenärztliche Verordnung aus. Erst mit ihr rechnet der Akustiker den Festbetrag direkt mit der Kasse ab. Wichtig zu wissen: Jeder Akustiker mit Kassenvertrag ist verpflichtet, Ihnen mindestens ein zum Festbetrag voll gedecktes, also zuzahlungsfreies Gerät anzubieten und zum Probetragen mitzugeben.

So kommen Sie zum zuzahlungsfreien Gerät

So läuft der Weg zur zuzahlungsfreien Versorgung in der Praxis ab — in vier Schritten:

  1. HNO-Verordnung holen. Ohne die ohrenärztliche Verordnung zahlt die Kasse nicht.
  2. Das Kassengerät einfach ansprechen. Wenn Sie eine zuzahlungsfreie Versorgung interessiert, sagen Sie es im Beratungsgespräch gerne direkt — wir stellen Ihnen dann ein passendes Gerät zum Festbetrag zusammen.
  3. In Ruhe probetragen. Testen Sie die Geräte dort, wo Sie sie wirklich brauchen: zu Hause in Ihrer gewohnten Umgebung und in Ihren typischen Alltagssituationen. Auch mehrere Modelle nacheinander sind möglich — der Vergleich ist im Festbetrag enthalten.
  4. Schriftliches Angebot verlangen, auf dem Festbetrag, eine eventuelle Servicepauschale und ein möglicher Eigenanteil getrennt ausgewiesen sind.

Wie hoch der Festbetrag Ihrer Kasse ausfällt und welcher Eigenanteil realistisch ist, können Sie vorab mit unserem Kassenrechner einordnen; eine Übersicht der Kassenleistung finden Sie außerdem auf unserer Seite Preise & Krankenkasse.

Ehrlich bleiben: Aufpreis ja oder nein?

Ein Aufpreis ist nicht per se Abzocke — und ein Kassengerät ist nicht per se die schlechtere Wahl. Es kommt darauf an, in welchen Hörsituationen Sie unterwegs sind.

Wer seine Hörsysteme fast ausschließlich in ruhiger Umgebung trägt — zu Hause, im Gespräch mit wenigen Menschen, beim Fernsehen —, ist mit einem zuzahlungsfreien Kassengerät in aller Regel gut versorgt. Genau diese Situationen deckt die vorgeschriebene Technik ab.

Wer dagegen generell aktiver unterwegs ist und viel in wechselnden Hörsituationen hört — im Restaurant, im Verein, in größeren Runden, im Straßenlärm —, für den kann ein höherwertiges Modell zusätzlichen Komfort bringen. Das gilt ebenso, wenn Ihnen Konnektivität wichtig ist, also das direkte Streaming von Telefon und Fernseher, oder eine Akku-Technologie statt regelmäßigem Batteriewechsel.

Ob dieser Nutzen den Aufpreis wert ist, merken Sie aber erst, wenn Sie beide Varianten im eigenen Alltag vergleichen — nicht im Verkaufsgespräch und nicht unter Zeitdruck.

Genau dafür sind wir da: ehrlich beraten, Kassengerät und Aufpreis-Modell nebeneinander testen, und Sie entscheiden. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder finden Sie eine Filiale in Ihrer Nähe — in Schwaikheim, Winterbach, Berglen, Weissach im Tal oder im Hörsinn Neuhausen. Gutes Hören soll an der Technik gemessen werden, nicht am Preisschild.

Fragen zum Hören? Wir sind für Sie da.

Ein kostenloser Hörtest oder ein persönliches Gespräch in einer unserer fünf Filialen — wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.

Häufige Fragen

Was zahlt die Krankenkasse 2026 für ein Hörgerät?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Festbetrag. Für die beidohrige Standardversorgung mit Otoplastik setzt der GKV-Spitzenverband 1.603,81 Euro brutto an, für ein einzelnes Ohr 964,50 Euro; bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit liegen die Beträge höher. Diese seit April 2022 geltenden Festbeträge decken das Gerät und alle Leistungen des Hörakustikers von der Anpassung bis zur Nachbetreuung ab. Für Sie bleibt nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Hörgerät.
Muss ich für ein Hörgerät zuzahlen?
Ja, es fällt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät an, also höchstens 20 Euro für beide Ohren. Sie ist in Paragraf 61 SGB V geregelt. Wer von Zuzahlungen befreit ist, muss auch diesen Betrag nicht leisten. Darüber hinaus entstehen nur dann Kosten, wenn Sie sich freiwillig für ein teureres Gerät als das zuzahlungsfreie Kassenmodell entscheiden.
Sind zuzahlungsfreie Kassenhörgeräte schlecht?
Nein. Der Festbetrag deckt ein modernes Gerät mit Digitaltechnik, mindestens sechs Kanälen, Störschall- und Rückkopplungsunterdrückung und mindestens drei Hörprogrammen. Wer seine Hörsysteme vor allem in ruhiger Umgebung zu Hause trägt, ist damit in aller Regel gut versorgt. Wer generell aktiver unterwegs ist, viel in wechselnden Hörsituationen hört oder Wert auf Konnektivität und Akku-Technologie legt, kann von einem höherwertigen Modell zusätzlichen Komfort haben — ob sich der Aufpreis lohnt, zeigt sich erst im direkten Vergleich beim Probetragen.
Wie bekomme ich den Festzuschuss für ein Hörgerät?
Zuerst stellt der HNO-Arzt eine ohrenärztliche Verordnung aus — ohne sie geht es nicht. Mit dieser Verordnung gehen Sie zum Hörakustiker. Wenn Sie eine zuzahlungsfreie Versorgung möchten, sprechen Sie das im Gespräch gerne direkt an; dann wird Ihnen ein passendes Gerät zum Festbetrag zum Probetragen zusammengestellt. Der Akustiker rechnet den Festbetrag direkt mit Ihrer Krankenkasse ab; Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät.
Wo kann ich mich im Rems-Murr-Kreis zum Festzuschuss beraten lassen?
Heller Hören hat fünf Filialen in der Region: Schwaikheim, Winterbach, Berglen, Weissach im Tal und den Hörsinn Neuhausen; eine Übersicht mit Adressen finden Sie auf der Seite Standorte. Was Ihre Krankenkasse zum Hörgerät zahlt und welcher Eigenanteil realistisch ist, können Sie vorab und ohne Anmeldung mit unserem Kassenrechner einordnen.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) (1988). § 33 Hilfsmittel (Absatz 1: Anspruch auf Hörhilfen; Absatz 8: Zuzahlung nach § 61). gesetze-im-internet.de, aktuelle Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (abgerufen am 21.7.2026)
  2. European Hearing Instrument Manufacturers Association (2025). EuroTrak Germany 2025. EHIMA / Anovum. https://www.ehima.com/surveys/
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss (2021). Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie). G-BA. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf
  4. GKV-Spitzenverband (2021). Bekanntmachung über die Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen gemäß § 36 SGB V. GKV-Spitzenverband (in Kraft seit 1. April 2022). https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/festbetraege/einzelne_himi_arten/20211220_Festbetraege_fuer_Hoerhilfen.pdf
  5. GKV-Spitzenverband (2024). Sechster Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln gemäß § 302 Absatz 5 SGB V. GKV-Spitzenverband. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/mehrkostenberichte/2024-05_Mehrkostenbericht_Hilfsmittel_barrierefrei.pdf
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